Information von Peter Heidt MdB: Verfassungsbeschwerde

Liebe Freunde,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch, dem 21. April 2021, mit den Stimmen der Großen Koalition bei Enthaltung der Grünen und Ablehnung der übrigen im Parlament vertretenen Parteien den Gesetzentwurf für ein Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen und damit den Weg freigemacht für die sog. Bundes-Notbremse.

Zuvor hatte die Bundesregierung eine entsprechende Formulierungshilfe in den Deutschen Bundestag eingebracht. Zwar hat die Große Koalition einige Verbesserungen am Regierungsentwurf vorgenommen; daran zeigt sich, wie wichtig es ist, ein ordentliches parlamentarisches Verfahren zu durchlaufen. Die gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken, insb. an der hochumstrittenen pauschalen Ausgangssperre, konnten aber trotz dieser Schadensbegrenzung nicht vollständig ausgeräumt werden. Diese Meinung vertreten wir als Fraktion nicht allein. Auch zahlreiche Verfassungsrechtler, der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und selbst mehrere Referate des Bundeskanzleramts stellen die Verhältnismäßigkeit einiger Regelungen in Frage.  Auch die Gerichte haben immer wieder Ausgangssperren für rechtswidrig erklärt. Es macht fassungslos, mit welcher Vehemenz die Bundesregierung und die Große Koalition die Erkenntnisse der Wissenschaft ignorieren.

Als Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag haben wir bis zuletzt versucht, mit sechs konkreten Änderungsanträgen und einem Entschließungsantrag konstruktive Vorschläge für die dringend notwendigen Verbesserungen am Gesetzentwurf zu erzielen. Leider haben die Abgeordneten der Großen Koalition sämtliche Vorschläge abgelehnt.

Nachdem auch der Bundesrat in seiner 1003. Sitzung am Donnerstag, dem 22. April 2021, das Gesetz nicht aufgehalten hat, werden wir Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Gerne hätten wir das Gesetz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle insgesamt auf den Prüfstand gestellt. Das dafür notwendige Quorum von 25 % der Abgeordneten des Deutschen Bundestages scheiterte allerdings an den Grünen.

Wesentlicher Inhalt unserer Verfassungsbeschwerde, die von sämtlichen Abgeordneten meiner Fraktion persönlich mitgetragen und finanziert wird, sind insbesondere die pauschalen Ausgangssperren, aber auch die sehr strengen Kontaktbeschränkungen insbesondere für Geimpfte.

Ausgangssperren stellen, unabhängig davon, ab welcher Uhrzeit sie gelten, massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger dar, die auch epidemiologisch nicht gerechtfertigt sind. Im Vergleich zu anderen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung haben Ausgangssperren nachweislich nur einen minimalen Effekt und drängen private Kontakte in die Wohnung, wo das Infektionsrisiko deutlich höher ist oder führen dazu, dass die Menschen sich einfach früher treffen. Einer Studie der Universität Gießen zufolge, die am Dienstag, dem 20. April 2021, veröffentlicht wurde, konnte kein statistisch signifikanter Nachweis dafür gefunden werden, dass nächtliche Ausgangssperren eine Auswirkung auf die Verbreitung der Pandemie haben (vgl. https://www.uni-giessen.de/fbz/fb02/fb/professuren/vwl/goetz/forschung/publikationenordner/arbeitspapiere/Curfews). Es ist daher bereits fraglich, ob Ausgangssperren überhaupt geeignet sind, das Infektionsrisiko zu minimieren. In der Abwägung mit der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sie im Ergebnis jedenfalls nicht angemessen und daher verfassungswidrig. Dies gilt besonders, wenn einziges Kriterium für ihr „Scharfschalten“ die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ist, die andere Faktoren wie den Impffortschritt oder die Auslastung und Kapazitäten der Intensivstationen unberücksichtigt lässt.

Problematisch sehen wir zudem, dass das Gesetz keine Ausnahmen für Geimpfte und nach Erkrankung immunisierte Personen vorsieht. Es gibt mittlerweile überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse, denen zufolge Personen mit vollem Impfschutz mit großer Wahrscheinlichkeit SARS-CoV-2 Viren nicht mehr übertragen können. So konnten israelische Forscher in einer Beobachtungsstudie zeigen, dass Geimpfte eine signifikant reduzierte Viruslast aufweisen, was die potentielle Virusausscheidung und die Ansteckungsfähigkeit verringert (vgl. https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.02.06.21251283v1.full.pdf). Auch das Robert-Koch-Institut hat in seinem Bericht an die Ministerpräsidentenkonferenz Ende März dieses Jahres gewürdigt und kam zu dem Ergebnis: „Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.“

Wenn von einer Person keine Gefahr mehr für andere ausgeht, dann gibt es keine rechtliche und auch keine ethische Rechtfertigung mehr, in die Grundrechtsausübung dieser Person einzugreifen. Es entbehrt daher jeglicher Grundlage und ist den Menschen auch nicht vermittelbar, dass etwa ein geimpftes Ehepaar ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr zusammen spazieren gehen darf. Damit wird das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung auch in sinnvolle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gefährdet. Auch die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte gehören nach unserem Dafürhalten auf den Prüfstand.

Uns ist bewusst, dass die Hürden für einen Eilrechtsschutz sehr hoch sind, weil das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Prüfung vornimmt, sondern nur die Frage beantwortet, ob die Nichtanwendung eines möglicherweise verfassungsmäßigen Gesetzes schwerer wiegt als die Anwendung eines möglicherweise verfassungswidrigen Gesetzes. Gleichwohl halten wir eine unverzügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für geboten und sind zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht anders als Bundesregierung und Große Koalition die wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend würdigt. Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht von mehr als einem Jahr ist ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache auch nicht sinnvoll.

Wir Freie Demokraten arbeiten mit Hochdruck an dem Schriftsatz und werden ihn aller Voraussicht nach in der kommenden Woche einreichen.

Damit wir diesen Zeitplan einhalten und eine zügige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erreichen können bitte ich auch um Verständnis, dass wir den Kreis der Beschwerdeführer nicht erweitern können, auch wenn ein breites Bündnis natürlich ein starkes Zeichen wäre. Bei einer Verfassungsbeschwerde müssen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein, damit die Klage zulässig ist. Je nach Lebenssituation kann dies natürlich graduell abweichen, sodass eine Mitzeichnung vieler Bürgerinnen und Bürger nicht mit einem „Federstrich“ zu gewährleisten ist.


Ich hoffe, Euch/Ihnen mit diesen Ausführungen weiterzuhelfen.

Nachfolgend noch die Beantwortung möglicher Fragen und natürlich stehe ich sehr gerne zur Beantwortung weiterer Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Peter Heidt, MdB





F: Wer klagt?

A: Alle Abgeordneten der FDP-Fraktion persönlich im Wege einer Individualverfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a Grundgesetz.

Nachfrage: Warum nicht die Fraktion?

A: Gerne hätten wir das Gesetz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle insgesamt auf den Prüfstand gestellt. Das dafür notwendige Quorum von 25 % der Abgeordneten des Deutschen Bundestages scheiterte allerdings an den Grünen.



F: Wer zahlt das?

A: Alle Abgeordneten der FDP-Fraktion klagen als Bürgerinnen und Bürger und tragen die Kosten selbst.



F: Kann man mitmachen?

A: Wir wollen eine schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und werden die Verfassungsbeschwerde bereits nächste Woche einreichen. Damit wir diesen Zeitplan einhalten können, bitten wir um Verständnis, dass wir den Kreis der Beschwerdeführer nicht erweitern können. Dies wäre mit einem enormen organisatorischen Aufwand verbunden.



F: Wann wird die Klage eingereicht?

A: Wir arbeiten mit Hochdruck an dem Schriftsatz und wollen ihn in der kommenden Woche einreichen.



F: Gegen was klagt ihr?

A: Wesentlicher Inhalt unserer Verfassungsbeschwerde sind die pauschalen Ausgangssperren, aber auch die sehr strengen Kontaktbeschränkungen insbesondere für Geimpfte.



F. Warum klagt ihr nur gegen die Ausgangssperren, nicht gegen den Rest?

A: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind sehr hoch. Es muss dargelegt werden, dass man selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist. Das lässt sich nicht ohne weiteres für jede einzelne Regelung im Gesetz begründen. Gerne hätten wir das Gesetz im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle insgesamt auf den Prüfstand gestellt. Das dafür notwendige Quorum von 25 % der Abgeordneten des Deutschen Bundestages scheiterte allerdings an den Grünen.



F: Warum sind Ausgangssperren Eurer Ansicht nach verfassungswidrig?

A: Ausgangssperren stellen, unabhängig davon, ab welcher Uhrzeit sie gelten, massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger dar, die auch epidemiologisch nicht gerechtfertigt sind. Im Vergleich zu anderen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung haben Ausgangssperren nachweislich nur einen minimalen Effekt und drängen private Kontakte in die Wohnung, wo das Infektionsrisiko deutlich höher ist, oder führen dazu, dass die Menschen sich einfach früher treffen. Einer Studie der Universität Gießen zufolge, die am Dienstag, dem 20. April 2021, veröffentlicht wurde, konnte kein statistisch signifikanter Nachweis dafür gefunden werden, dass nächtliche Ausgangssperren eine Auswirkung auf die Verbreitung der Pandemie haben (vgl. https://www.uni-giessen.de/fbz/fb02/fb/professuren/vwl/goetz/forschung/publikationenordner/arbeitspapiere/Curfews). Es ist daher bereits fraglich, ob Ausgangssperren überhaupt geeignet sind, das Infektionsrisiko zu minimieren. In der Abwägung mit der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sie im Ergebnis jedenfalls nicht angemessen und daher verfassungswidrig. Dies gilt besonders, wenn einziges Kriterium für ihr „Scharfschalten“ die politische 100er 7-Tage-Inzidenz ist.



F: Wieso sollte es  für Geimpfte keine Einschränkungen geben?

A: Wenn von einer Person keine Gefahr mehr für andere ausgeht, dann gibt es keine rechtliche und auch keine ethische Rechtfertigung mehr, in die Grundrechtsausübung dieser Person einzugreifen. Es gibt mittlerweile überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse, denen zufolge Personen mit vollem Impfschutz mit großer Wahrscheinlichkeit SARS-CoV-2 Viren nicht mehr übertragen können.



F: Wie lange dauert es, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet?

A: Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Verfassungsbeschwerden beträgt mehr als 1 Jahr. Deshalb stellen wir zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.



F: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Eilantrag auch über die Verfassungsmäßigkeit?

A: Nein. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht in der Hauptsache. Es beantwortet nur die Frage, ob die Nichtanwendung eines möglicherweise nicht verfassungsmäßigen Gesetzes schwerer wiegt als die Anwendung eines möglicherweise verfassungswidrigen Gesetzes. Wenn wir aber mit unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hätten, würden die Regelungen erst einmal nicht angewendet werden.



F: Wie sind die Erfolgschancen für einen Eilantrag?

A: Das wird kein Selbstläufer und muss gut begründet werden. Wir sind aber zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht anders als Bundesregierung und Große Koalition die wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend würdigt.



F: Wie sind die Erfolgschancen für die Verfassungsbeschwerde?

A: Wir sind der festen Überzeugung, dass insbesondere die pauschalen Ausgangssperren verfassungswidrig sind und dass das Bundesverfassungsgericht dies auch bestätigen wird. Auch zahlreiche Verfassungsrechtler, der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und selbst mehrere Referate des Bundeskanzleramts teilen diese Auffassung. Zudem haben die Gerichte immer wieder Ausgangssperren für rechtswidrig erklärt. Es macht fassungslos, mit welcher Vehemenz die Bundesregierung und die Große Koalition die Erkenntnisse der Wissenschaft ignorieren.



F: Wie wird sich sie FDP in den Landesregierungen verhalten?

A: Der Bundesrat musste dem Gesetz nicht zustimmen, weshalb die Landesregierungen sich nicht über ihr Abstimmungsverhalten verständigen mussten.



F: Wie viel Vorlaufzeit braucht so eine Klage?

A: Das kommt immer auf den Beschwerdegegenstand an und ob es sich um einzelne Regelungen oder ein ganzes Gesetz handelt. Damit das Bundesverfassungsgericht die Klage nicht einfach abschmettert, müssen wir natürlich gründlich sein.



F. Welche Fristen gelten?

A: Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden.